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   VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378   

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VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378 (https://dejure.org/2009,73599)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2009 - 12 C 09.378 (https://dejure.org/2009,73599)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 12 C 09.378 (https://dejure.org/2009,73599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    AusbildungsförderungVermögensverfügung; Bausparvertrag; Einzahlungen des Vaters; Darlehen unter VerwandtenProzesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 B 08.1061

    Ausbildungsförderung; Vermögen; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass solche Einzahlungen durch Dritte auf das Konto eines Auszubildenden nicht dessen Kontoinhaberschaft ausschließen (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 125 = NVwZ 2009, 392; vgl. auch BayVGH vom 28.1.2009 Az. 12 B 08.824 und vom 24.9.2008 Az. 12 B 08.1061).

    Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 28.1.2009 a.a.O.).

    Das gilt auch für Bausparverträge, die nicht vom Vermögen auszunehmen sind (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O.).

    Denn die Einzahlungen durch den Vater erfolgten nicht auf ein nur zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 24.6.2003 NJW-RR 2003, 1375).

    Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale eines Fremdvergleiches ist vielmehr allein bei der anhand umfassender Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht (vgl. grundlegend BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O. und BayVGH vom 28.1.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824

    Zum Treuhandverhältnis unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass solche Einzahlungen durch Dritte auf das Konto eines Auszubildenden nicht dessen Kontoinhaberschaft ausschließen (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 125 = NVwZ 2009, 392; vgl. auch BayVGH vom 28.1.2009 Az. 12 B 08.824 und vom 24.9.2008 Az. 12 B 08.1061).

    Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 28.1.2009 a.a.O.).

    Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale eines Fremdvergleiches ist vielmehr allein bei der anhand umfassender Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht (vgl. grundlegend BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O. und BayVGH vom 28.1.2009 a.a.O.).

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Denn die Einzahlungen durch den Vater erfolgten nicht auf ein nur zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 24.6.2003 NJW-RR 2003, 1375).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass solche Einzahlungen durch Dritte auf das Konto eines Auszubildenden nicht dessen Kontoinhaberschaft ausschließen (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 125 = NVwZ 2009, 392; vgl. auch BayVGH vom 28.1.2009 Az. 12 B 08.824 und vom 24.9.2008 Az. 12 B 08.1061).
  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397 m. w. N.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 C 09.378
    Zwar befand sich das Guthaben zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 29. August 2007 teilweise nicht mehr auf seinem Bausparkonto, das schließt es aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen zuzurechnen, denn die Übertragung auf den Vater am 30. Januar 2007 steht im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung und ist rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. bereits VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 12 A 1809/10

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei

    vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 [richtig: 12 C 09.378 - d. Red.] -, juris.
  • OVG Sachsen, 01.07.2010 - 1 A 355/10

    Treuhandverhältnis, Abbrechung, Ausbildungsförderung

    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Treuhandverhältnis begründet worden sei, weil u. a. ihre Eltern alle Einzahlungen geleistet hätten, führt dies zu keiner anderen Bewertung (vgl. in diesem Zusammenhang SächsOVG, Beschl. v. 9.7.2008 - 1 A 509/08 -; BayVGH, Beschl. v. 20.5.2009 - 12 C 09.378 -, zitiert nach juris).
  • VG Ansbach, 10.09.2015 - AN 2 K 14.00481

    Schriftliche Klageerhebung durch nicht unterzeichnetes Telefax

    Aufgrund der Missbrauchsgefahr und weil der Umstand von das Vermögen mindernden Schulden allein die Sphäre des Auszubildenden betrifft, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen (BVerwG, U.v. 4.9.2008, 5 C 30/07 - juris -, BayVGH, B.v. 20.5.2009, 12 C 09.378 - juris -).
  • VG Ansbach, 03.12.2015 - AN 2 K 15.01243

    Klage gegen Ablehnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Für die Darlegung des Darlehens trifft den Auszubildenden eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.05.2009, 12 C 09.378), der der Kläger vorliegend nicht nachgekommen ist.
  • VG München, 07.04.2011 - M 15 K 10.1104

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen (hier: ...); Verwertbarkeit;

    Denn ebenso wenig wie Zeugenaussagen von nahen Verwandten ohne Hinzutreten sonstiger Umstände i.d.R. keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachträglich behauptetes Darlehen entnommen werden können (vgl. BayVGH v. 27.11.2006 Az. 12 C 06.1171), kann auch aus der erst nachträglichen Vorlage eines Darlehensvertrags unter nahen Verwandten nicht ohne weiteres auf ein wirksames Darlehen geschlossen werden (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 12 C 09.378).
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